Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Richtlinien in der ihnen gesetzten Frist vollständig und so wirksam wie möglich umzusetzen. Geschieht dies nicht und verstößt innerstaatliches Recht gegen Gemeinschaftsrecht, so hat innerstaatliches Recht unanwendbar zu bleiben. Ausgehend von dieser Maxime wurde die Zulässigkeit einiger innerstaatlicher indirekter Steuern in der Literatur in Frage gestellt, da diese gegen Art 33 der 6. MWSt-RL verstoßen sollen. Der Autor nimmt dies zum Anlass, die Judikatur des EuGH zu Art 33 zu durchleuchten und die Auswirkungen auf die österreichischen indirekten Steuern zu untersuchen.