Nach Auffassung der Autoren ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und aufgrund der herrschenden Literatur und Judikatur für die Beurteilung der Wiederaufnahme von Amts wegen die Rechtsmeinung der Behörde im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Bescheides heranzuziehen und nicht die Rechtsmeinung im Zeitpunkt der Erlassung des Wiederaufnahmebescheides.