UStG 1994: § 2 Abs 3 zweiter Satz
Unter ho GZ 09 0203/3-IV/9/90 vom 15. 3. 1990 wurde die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes (§ 2 Abs 3 zweiter Satz UStG 1972) gegeben ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu entscheiden ist. Gebrauchsüberlassungen, die nicht auf Bestandverträgen beruhen, begründen keinen (fiktiven) Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs 3 zweiter Satz UStG 1972.