Das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) sieht für bis 1995 gebildete Mietzinsrücklagen und steuerfreie Beträge iSd bis 1995 geltenden Fassung des § 11 EStG 1988 und für steuerfreie Beträge, die nach § 28 Abs 5 in der bis 1995 geltenden Fassung des EStG gebildet wurden (beide im Folgenden kurz „steuerliche Mietzinsreserven“ genannt), ua die Verrechnung mit folgenden Aufwendungen vor: