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Die zwingende Verrechnung der steuerlichen Mietzinsreserven mit Herstellungsaufwand in „anderen“ Gebäuden

Die BetriebsprüfungRR Rudolf Neuhold, GroßBP GrazÖStZ 1997, 551 Heft 24 v. 15.12.1997

Das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) sieht für bis 1995 gebildete Mietzinsrücklagen und steuerfreie Beträge iSd bis 1995 geltenden Fassung des § 11 EStG 1988 und für steuerfreie Beträge, die nach § 28 Abs 5 in der bis 1995 geltenden Fassung des EStG gebildet wurden (beide im Folgenden kurz „steuerliche Mietzinsreserven“ genannt), ua die Verrechnung mit folgenden Aufwendungen vor:

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