Verzichtet der Mieter bei unbestimmter Mietdauer für eine bestimmte Zeit auf sein Kündigungsrecht und haftet er im Fall der Kündigung durch den Vermieter ebenso lang für die Miete, so nimmt der VwGH gebührenrechtlich einen Betrag auf bestimmte Dauer an. Den Autor überzeugt diese Entscheidung nicht; sie finde auch in der Vorjudikatur keine Deckung.