Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12. 4. 1997, G 400/96, G 44/97, zur Kommunalsteuerbefreiung der ÖBB den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 1 KommStG 1993 und nicht den Grundtatbestand des § 1 KommStG aufgehoben, obwohl der Beschwerdeführer des Anlassfalles von der aufgehobenen Befreiungsbestimmung nicht erfasst war. Im Beitrag werden die Grundzüge und dogmatischen Grundlagen dieser neuen Präjudizialitäts-Judikatur des VfGH und deren Konsequenzen für den Umfang der amtswegigen Normprüfungsbefugnis des VfGH aufgezeigt.