Der Autor analysiert den gesamten Entwurf und kommt dabei zum Ergebnis, dass mehrere Vorschriften entweder abkommensrechtlich bedenklich oder aber überflüssig seien. Die Regelungen über die Berücksichtigung von Auslandsverlusten und die vorgesehenen Verbesserungen bei Verständigungsverfahren werden begrüßt, doch könnten diese Regelungen auch - wie in Deutschland - in das EStG oder die BAO aufgenommen werden.