Tätigt ein pauschalierter Landwirt eine Weinlieferung ins Gemeinschafts- bzw Drittlandsgebiet, so stellt sich im Zusammenhang mit der Zusatzsteuer gem § 22 Abs 2 UStG 1994 die Frage, ob diesfalls eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung bzw Ausfuhrlieferung vorliege bzw mit welchem Umsatzsteuersatz zu fakturieren sei.