Das BMF beurteilt den Verkauf von so genannter Standardsoftware umsatzsteuerlich als Lieferung. Dagegen wird der Verkauf von Individualsoftware als eine sonstige Leistung gesehen. Die Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware nach den im Erlass vom 3. 11. 1997, AÖFV 292/1995, angeführten Kriterien sei nach Auffassung der Autorin nicht nur schwer zu treffen, sondern entspreche auch nicht den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen.