Im Erkenntnis vom 21. 5. 1997, 93/14/0033, hat der VwGH entschieden, dass auch die Abfuhr von Niederschlagsmasse zu „Abfuhr von Spülmasse“ gem § 2 Abs 3 UStG gehört; der Gemeinde steht daher auch die Vorsteuer aus den Errichtungskosten des Kanals zu. Neben Anmerkungen zu diesem Erkenntnis beschäftigt sich der Beitrag mit Eigenverbrauchfragen durch die Nutzung des Kanalsystems für hoheitliche Einrichtungen.