Aufgrund des EuGH-Urteils vom 2. 5. 1996 sind Restaurationsumsätze iS der 6. MWSt-RL als einheitliche sonstige Leistung anzusehen. Gemäß dem der Richtlinie immanenten Grundsatz der Unteilbarkeit einer einheitlichen Leistung widerspreche damit § 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG 1994 dem Richtlinienrecht, indem für Restaurationsumsätze zwei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen.