Durch den Be- und Verarbeitungsprozess entstehen beim Zahnarzt/-techniker Legierungsabfälle. Da es sich um wertvolles Material handelt und die Möglichkeit der Wiederaufbereitung besteht, wird es meist Scheideanstalten übergeben. Im Gegenzug erhält der Zahnarzt/-techniker eine bereits „fertig aufbereitete“ Dentallegierung. Die Autoren untersuchen die Frage, inwieweit diese Vorgänge unter unechte Steuerbefreiungen fallen können.