In Posten 5 des Gesamtkostenverfahrens gem § 131 Abs 2 HGB ist durch das EU-GesRÄG eine Trennung des Ausweises von „Materialaufwand“ und „Aufwendungen für bezogene Leistungen“ normiert. Im Beitrag wird untersucht, welche Aufwandsarten zu den bezogenen Leistungen zählen bzw nicht zählen. Dabei werden sowohl Unterschiede zur bisherigen Rechtslage herausgearbeitet als auch verbleibende Zweifelsfragen aufgezeigt.