Mit dem EU-GesRÄG erfolgte eine Anpassung an Art 9 Passiva C Z 8 der 4. Bilanzrichtlinie. Es wird der Frage nachgegangen, welche Verbindlichkeiten unter den „Davon-Vermerken“ („davon aus Steuern“ und „davon im Rahmen der sozialen Sicherheit“) zu erfassen sind.