Im Beitrag wird die Auffassung vertreten, dass von der Weitergeltung der Siebenjahresfrist in 1996 und 1997 für Verlustvorträge der Jahre 1989 und 1990 auszugehen und daraus folgend die Berechnung des Verschiebungsbetrages für Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des jeweils theoretisch zustehenden Verlustvortrages vorzunehmen sei.