Mit Erkenntnis vom 7. 3. 1997, B 2370/94, hat der VfGH im Fall der fremdfinanzierten Beteiligungen an einer thesaurierenden Kapitalgesellschaft den Schuldzinsenabzug aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachtet. Im Beitrag werden die Entscheidungsgründe wiedergegeben, die Auswirkungen dieses Erkenntnisses analysiert und der Frage nachgegangen, ob ein Widerspruch zur VwGH-Judikatur besteht.