Erzielt eine OHG oder KG - atypisch - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann sind - wie der VwGH am 25.6.1997, 95/15/0192, erkannte - diese außerbetrieblichen Einkünfte in Analogie zu § 23 Z 2 EStG 1988 ebenfalls den Gesellschaftern zu verrechnen.