Scheidet ein Wirtschaftsgut aus und fließt der Veräußerungserlös erst in einem späteren Jahr zu, so soll nach Auffassung des Autors bei der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs 3 EStG die Übergangsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu laufen beginnen.