Mit dem AbgÄG 1996 wurde Art VI UmgrStG zur Gänze neu gefasst, wobei Steuerspaltungen gesondert von den Handelsspaltungen in den § 38a bis § 38f geregelt sind. Der Autor stellt die neue Rechtssituation bei Steuerspaltungen gem § 38a Abs 2 Z 2 dar. Er kommt zum Ergebnis, dass die zahlreichen materiellen Änderungen neben einigen Verschärfungen auch wichtige Erleichterungen mit sich brächten.