Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt die verlängerte Festsetzungs-Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO zur Anwendung, wenn Abgaben hinterzogen worden sind. Ob diese verlängerte Frist auch für die aus dem Titel der Abgabenhehlerei geschuldeten Abgaben gilt, wird von der Autorin einer näheren Betrachtung unterzogen.