Nach § 24 Abs 5 EStG wird die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat. Bei einer Änderung der ErbSt-Bescheides zu einem Zeitpunkt, da der ESt-Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist, steht nach Ansicht der Autorin als Rechtsmittel nur mehr die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen zur Verfügung.