1. Bisherige Situation
Die Steuerbefreiungen für die Einfuhr sind in § 6 Abs 4 UStG 1994 geregelt. Nach Z 4 dieser Bestimmung sind die Gegenstände, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl Nr L 105/1 (es handelt sich hiebei um die sog Zollbefreiungsverordnung der EU), zollfrei eingeführt werden können, auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wobei gemäß 6 Abs 4 Z 4 lit a bis p UStG 1994 allerdings in bestimmten Fällen abweichende Regelungen getroffen wurden. Für die Einfuhr von Tabakwaren im Reiseverkehr waren bisher keine abweichenden Regelungen vorgesehen, weshalb die Zollbefreiung nach den Artikeln 45 und 46 der Zollbefreiungsverordnung uneingeschränkt auch für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung kam.