BAO: § 23 , EStG: § 4 Abs 2
Bezieht eine österreichische Restaurantkette (Berufungswerberin) Geflügellieferungen von drei großen österreichischen Produzenten, welche dafür 2,5 % des Nettoumsatzes an Provision an eine schweizerische Domizilgesellschaft bezahlen, an welcher die Berufungswerberin mittelbar zu 100 % beteiligt ist und die Ermittlungsergebnisse zeigen, dass die entsprechenden jährlichen Liefervereinbarungen am Sitz der Berufungswerberin in Österreich ohne Mitwirkung der schweizerischen Domizilgesellschaft getroffen wurden, ist der Gewinn der Berufungswerberin um jene Provisionszahlungen zu erhöhen, welche zum Schein für Vermittlungsleistungen an die schweizerische Domizilgesellschaft bezahlt worden sind und sich bei der Berufungswerberin als überhöhter Aufwand ausgewirkt haben.