EStG 1988: § 13
§ 13 EStG 1988 in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung ist den Grundsätzen der § 6 und § 7 ABGB entsprechend nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach seinem Zusammenhang (logische Interpretation) und der damit offenbar verfolgten Absicht des Gesetzgebers (teleologische Interpretation) auszulegen. Eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommt nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers nur dann in Betracht, wenn diese Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum übrigen Betriebsvermögen geringwertig (unbedeutend) sind. Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn die von einer Leasinggesellschaft angekauften (und dem Verkäufer gleichzeitig entgeltlich überlassenen) über 90.000 Gaszähler mit einem durchschnittlichen Kaufpreis von ca 1.500 S/Stück das einzige Anlagevermögen darstellen und sich die Leasingtätigkeit dieser Gesellschaft auf die Abwicklung dieses „Sale and lease back“-Geschäftes beschränkt. Die Absicht des Gesetzgebers kommt auch durch Art I Z 8 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 818, zum Ausdruck, womit dem § 13 EStG 1988 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 ein letzter Satz angefügt wurde, nach dem die Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind, ausgeschlossen wird. Damit sollte Verlustmodellen entgegengewirkt werden, bei denen die Vermietung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Allgemeinen gleichzeitig den Betriebszweck darstellt und die Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum übrigen Betriebsvermögen somit keine „Geringwertigkeit“ im Sinne des Gesetzeszweckes aufweisen (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage).