EStG: § 7
Wird ein angemieteter Gebäudeteil bis auf die Grundmauern ausgehöhlt und komplett renoviert, so sind die dadurch entstandenen Aufwendungen zu aktivieren und auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Da gleichsam ein eigener Gebäudeteil hergestellt wurde, ist zunächst die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen AfA-Sätze des § 8 Abs 1 EStG (vgl Quantschnigg / Schuch, ESt-HB, Tz 14.2 zu § 8 EStG) zu schätzen. Dadurch ist aber erst die technische Nutzungsdauer berücksichtigt. Die Nutzungsdauer einer Mieterinvestition, die bei Beendigung des Bestandverhältnisses dem Vermieter überlassen wird, ist darüber hinaus durch die voraussichtliche Vertragsdauer begrenzt. Diese ist maßgeblich, wenn sie kürzer als die technische Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist. Es stellt sich die Frage, wie lange der Mieter nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge mit einer Nutzung seiner Aufwendungen im Rahmen des Vertrages kalkulieren kann bzw bis wann er mit dem Verlust seiner Investitionen ernstlich zu rechnen hat (VwGH vom 17. 11. 1992, 92/14/0141). Gegen die vom Bf geltend gemachte Nutzungsdauer von 12,5 Jahren und für eine längere von 25 Jahren sprechen im Falle eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages die Höhe der Bauaufwendungen von rd 2,5 Mio ATS, die technische Nutzungsdauer und das zwischen bf Mieter und Vermieter bestehende Angehörigenverhältnis, wodurch es an einem natürlichen Interessengegensatz zwischen den Vertragsparteien mangelt.