EStG 1988: § 2 Abs 2 , L-VO: § 2 Abs 2
Erzielt die AbgPfl als Vertreterin der Strukturvertriebsorganisationen A und U seit Beginn ihrer Tätigkeit (1989) bis zur Beendigung (30. 6. 1993) nur Verluste (insgesamt 448.293 S), wobei die Verluste des Anlaufzeitraumes (3 Jahre ab Beginn der Betätigung 1989-1991) jedenfalls als Einkünfte gelten (§ 2 Abs 2 der 1. L-VO), dann ist im ersten Jahr, das dem Anlaufzeitraum folgt (1992) anhand der Kriterien des § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 der L-VO zu untersuchen, ob auch über den Anlaufzeitraum hinaus vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, wobei die Prüfung der Kriterien unter Einschluss der Verhältnisse im Anlaufzeitraum zu erfolgen hat. Das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist zu verneinen, wenn allein die betrieblichen Fahrtkosten ebenso wie zum Teil die erklärten Mehraufwendungen für Verpflegung (Taggelder) für betrieblich veranlasste Reisen in den einzelnen Jahren ganz erheblich die erklärten Betriebseinnahmen übersteigen und keine Maßnahmen (wirtschaftlicher Betriebsführung) gesetzt wurden, aus denen sich eine Gewinnerzielungsabsicht erkennen lässt.