EStG 1972 und 1988: § 2 Abs 2 , L-VO BGBl 1990/322: § 2 Abs 1 , L-VO BGBl 1993/33: § 2 Abs 1
Werden von 1985 bis 1993 (weitere Ergebnisse liegen nicht vor) negative Einkünfte aus einer Wurmfarm erzielt, mittels derer Biohumus erzeugt wird, dann ist nach der bis 1989 anzuwendenden LuRsp zur Liebhaberei ein Voluptuar schon deshalb gegeben, da innerhalb des für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Beobachtungszeitraumes von 5-8 Jahren ausschließlich Verluste erwirtschaftet wurden (VwGH 21. 9. 1988, 87/13/0222), wobei diesfalls selbst Umsatzsteigerungen und Verlustminderungen bei einem als ausreichend zu betrachtenden Beobachtungszeitraum für die Liebhabereiannahme nicht schädlich sind (VwGH 6. 11. 1984, 84/14/0078). Für die Liebhabereiannahme ab 1990 war entscheidend, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der gegenständlichen Betriebsform die manuelle Mitarbeit des Betriebsinhabers zumindest teilweise erforderlich ist, um Gewinne überhaupt zu erwirtschaften, was hier jedoch nicht der Fall war (vgl VwGH 14. 10. 1981, 81/13/0077, 0121, 0122; 18. 5. 1979, 1563/77; 6. 11. 1984, 84/14/0078) und dass allein der Lohnaufwand (umso mehr unter Einbeziehung der Fremdkapitalzinsen) bei weitem die erzielten Umsätze überstieg. Hinzu kommt, dass in der Realität noch weit höhere Verluste aufgetreten sind, als dies der Prognoserechnung entsprach, und das Verenden einer Vielzahl von Würmern nach 1993 eine weitere Erhöhung der Verluste erwarten lässt.