DBA-Italien: Art 23 Abs 3 lit a
Bei der Ermittlung des Höchstausmaßes, mit dem eine in Italien gezahlte Einkommensteuer betreffend Einkünfte, deren Besteuerung Italien zusteht, anzurechnen ist, sind diese Einkünfte (zunächst) nicht um allfällige Verluste zu kürzen hinsichtlich derer Österreich das Besteuerungsrecht zusteht. Vielmehr ist die nachstehende Formel anzuwenden: