In Art 16 des neuen DBA USA-Österreich sind eine Reihe von „Tests“ verankert, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person durchlaufen muss, damit sie die ihr sonst durch das DBA zugestandenen Abkommensvergünstigungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Mit dem in lit c verankerten „active trade or business test“ soll geprüft werden, ob die betreffende Gesellschaft aufgrund ihrer eigenen oder einer ihr zurechenbaren aktiven gewerblichen Tätigkeit mit dem Ansässigkeitsstaat hinreichend eng verbunden ist. Eine der Voraussetzungen, und zwar „aktive gewerbliche Tätigkeit“ der betreffenden Person im Ansässigkeitsstaat wird im Beitrag näher behandelt.