§ 7 Abs 1 Z 2 UmgrStG ermöglicht die verschmelzende Umwandlung auf einen ausländischen Hauptgesellschafter ohne das Vorhandensein eines Betriebes, sofern der Hauptgesellschafter eine Gesellschaft eines EU-Mitgliedstaates ist. Dabei ist „inländisches Vermögen stets wie Betriebsvermögen zu behandeln“. Die Autorin stellt in ihrem Beitrag die steuerlichen Konsequenzen dieses Satzes dar.