Aufgrund der Änderungen in § 231 Abs 2 HGB durch das EU-GesRÄG sind in den Aufwendungen für Altersversorgung künftig auch Beiträge an die Pensions- und Unterstützungskassen sowie Vorsorgeeinrichtungen jeder Art, Lebensversicherungszahlungen bei Direktanspruch der Begünstigten oder Vorruhestandsregelungen mit Altersversorgungscharakter auszuweisen.