Mit dem EU-GesRÄG wurde § 242 Abs 2 HGB mit dem Ziel neu gefasst, die bisherigen Erleichterungen für den Anhang der kleinen GmbH möglichst beizubehalten und lediglich einige aufgrund der Bilanzrichtlinie erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Dennoch müssen nach Auffassung des Autors Zweifel an der Richtlinienkonformität dieser Vorschrift angemeldet werden, denn in § 242 Abs 2 HGB sind gleich mehrere Angaben nicht angeführt, für die nach der Bilanzrichtlinie auch bei kleinen Kapitalgesellschaften Berichtspflicht besteht.