Nach Ansicht des Autors kann die „Außerordentlichkeit“ bei Übergangsgewinnen nicht den vom BMF angeführten Kriterien unterliegen. Zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung führt er insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 10. 5. 1994, 90/14/0173, an.
Nach Ansicht des Autors kann die „Außerordentlichkeit“ bei Übergangsgewinnen nicht den vom BMF angeführten Kriterien unterliegen. Zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung führt er insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 10. 5. 1994, 90/14/0173, an.