§ 9 Abs 4 KStG verpflichtet die Organgesellschaft im Gewinnfall ihren „ganzen (handelsrechtlichen) Gewinn“ an den Organträger abzuführen. Ausgenommen von der Verpflichtung sind ua „andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen“. Ausgehend von den in Deutschland gewonnenen Erkenntnissen geht der Autor auf die in der österreichischen Literatur noch weitgehend unbehandelten ertrag- und gesellschaftsteuerlichen Konsequenzen der Bildung dieser Rücklagen ein.