Der Autor zeigt auf, dass die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung seines Erachtens nicht nur eine verfahrensökonomische Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbereich, sondern auch für die Betriebsprüfung wäre. Er hält eine Nachahmung der deutschen Regelung für empfehlenswert.