Der VfGH hält den Flugsicherheitsbeitrag für der Höhe nach (derzeit netto 60 S) angemessen und hat ihn mit Erk vom 19. 6. 1997, B 226/97, für verfassungskonform erachtet. Im Beitrag werden die gesetzlichen Grundlagen, die Beschwerdepunkte und die wesentlichen Entscheidungsgründe wiedergegeben.