1. Neue Eingabegebühr für VfGH- und VwGH-Beschwerden
Mit einer unerwarteten Novelle zum VfGG und VwGG, welche am 13. 8. 1997 mit BGBl I 1997/88 verlautbart wurde, hat der Gesetzgeber eine erste Maßnahme zur Eindämmung von Höchstgerichtsbeschwerden gesetzt. Demzufolge wurde mit Wirkung ab dem 1. 9. 1997 eine neue Eingabegebühr von 2.500 S je VwGH- bzw VfGH-Beschwerde eingeführt, die der Beschwerdeführer zu entrichten hat. Dafür wurden derartige Beschwerden von der Eingabegebühr des GebG befreit. Ob im Fall der Verbindung einer VfGH-Beschwerde mit einem Abtretungsantrag an den VwGH die Eingabegebühr in doppelter Höhe zu entrichten ist, ist derzeit noch strittig. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde gegenständliche Novelle vor Gesetzwerdung nicht zur Begutachtung zugeleitet, weshalb wir auch keine Gelegenheit hatten, uns gegen das Vorhaben auszusprechen.