1. Mögliche Gesetzwidrigkeit der Getränkesteuererhebung in Restaurationsbetrieben
Wie bereits im letzten Sonderrundschreiben des Fachsenats für Steuerrecht zum Thema Getränkesteuer und Europarecht festgehalten (ÖStZ 17/97, 390), hat der EuGH in der Rechtssache Faaborg-Gelting Linien A/S - Finanzamt Flensburg (vom 2. 5. 1996, C-231/94 ) entschieden, dass Restaurationsumsätze nicht als Lieferungen, sondern als Dienstleistungen (= sonstige Leistungen) anzusehen sind. Der österreichische Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung mit der UStG-Novelle 1996 (BGBl 1996/756) reagiert. Damit die schon bisher als Lieferungen mit 10 % begünstigten Restaurationsumsätze weiterhin begünstigt bleiben (und nicht als sonstige Leistungen mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden), wird - rückwirkend ab 1995 - in § 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG normiert, dass auch die nunmehr als sonstige Leistungen zu beurteilenden Restaurationsumsätze, soweit dabei die bisher schon begünstigten und in der Anlage zum UStG genannten Speisen und Getränke abgegeben werden, unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % fallen.