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Einschränkungen des Fahrlässigkeitsdeliktes im Finanzstrafrecht

Dr. Nikolaus SeweiÖStZ 1997, 439 Heft 20 v. 15.10.1997

Das Fahrlässigkeitsdelikt wird im Finanzstrafverfahren eingeschränkt durch

a) Die Einschränkung des Fahrlässigkeitsdeliktes gem § 34 Abs 3 FinStrG

Im Zuge der Novellierung des Finanzstrafgesetzes 1975 wurde in § 34 FinStrG folgende Zusatzbestimmung eingebaut:

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