Die Zweigleisigkeit der Beschwerdemöglichkeit verdoppelt zwar den Rechtsschutz, eine Rechtsunsicherheit bzw. Rechtsverweigerung entsteht jedoch dann, wenn der VwGH - trotz der Abtretung einer Beschwerde vom VfGH an ihn - sich für die Behandlung dieser Beschwerde als unzuständig erklärt und diese zurückweist.