UStG 1994: § 24 Abs 1 und 5
Gemäß § 24 Abs 1 UStG 1994 unterliegen der Differenzbesteuerung die dort angeführten Gegenstände unter der Voraussetzung, dass die Lieferung durch einen Wiederverkäufer erfolgt, die Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Differenzbesteuerung nur dann anzuwenden ist, wenn derselbe Gegenstand, der vom Wiederverkäufer erworben wurde, wieder verkauft wird (Ruppe, UStG 1994, Tz 15 zu § 24).