LVO: § 4
Stellt die Betätigung einer Gesellschaft (Gemeinschaft) eine Einkunftsquelle dar, so ist hinsichtlich der einzelnen Gesellschafter zunächst zu beurteilen, ob deren Beteiligung zeitlich begrenzt oder unbegrenzt besteht. Bei zeitlich unbegrenzter Beteiligung ist nur dann nicht von einer Einkunftsquelle auszugehen, wenn aufgrund besonderer Aufwendungen oder Vergütungen eine mangelnde Ertragsfähigkeit vorliegt.