Die Umsätze der Zahnärzte und Dentisten sind gem§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994ab 1. 1. 1997 von der Umsatzsteuer befreit. Weiters sind sowohl die berufsspezifischen sonstigen Leistungen der Zahntechniker als auch die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker gem§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994steuerfrei. Diese Steuerbefreiungen sind gem§ 12 Abs 3 UStG 1994mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden (unechte Befreiungen).