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Die Anwendung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 10 Abs 2 Z 13 UStG 1994 (Lenz / Ölz, SWK 20/21/1997, S 463)

ArtikelrundschauIII. Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, KammerumlageÖStZ 1997, 408 Heft 18 v. 15.9.1997

Gemäß § 10 Abs 2 Z 13 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10% für die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze. Die Autoren behandeln in ihrer Abhandlung die gesetzlichen Grundlagen, definieren den Begriff „Abfall“, nehmen zur Unternehmereigenschaft Stellung und beurteilen praxisnahe Beispiele aus steuerrechtlicher Sicht.

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