ÖStZ 1997, 403 Heft 18 v. 15.9.1997
Über Ersuchen der Abt. IV/14 wird folgende Weisung mitgeteilt:
„Hinsichtlich der Sondervorauszahlung für den IFB ( § 121 Abs 2 EStG 1988 ) werden die nachgeordneten Abgabenbehörden im Sinne des § 206 lit c BAO wie folgt angewiesen: