Meinungsverschiedenheit besteht drüber, ob infolge der mit 1. 1. 1994 eingetretenen Endbesteuerung, insb bei Kapitalerträgen aus Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften, auch infolge des Abzugsverbotes in § 20 Abs 2 EStG 1988, ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum angenommen werden kann. Lt Atzmüller müsste auch bei geänderter Rechtslage - zumal vom Stpfl nicht verursacht - die Prognoserechnung (quasi fiktiv) weitergedacht werden. An anderer Stelle kommt aber auch Atzmüller zum Ergebnis, dass in Bezug auf die ab 1994 geltende Endbesteuerung bei Dividenden und des Abzugsverbotes gem § 20 Abs 2 freilich ein abgeschlossener Beurteilungszeitraum, der mit 1993 endet, vorliegt1). Zur Untermauerung seines Standpunktes zitiertAtzmüller ua das VwGH-Erkenntnis vom 3. 7. 1996, 93/13/0171, ÖStZB 1996, 397. Dieser verstärkte Senat hat zwar bahnbrechende Aussagen zur Liebhaberei getroffen, jedoch keine konkreten Auffassungen vertreten, wie Liebhaberei bei geänderter Rechtslage zu beurteilen sein wird.