EStG 1972: § 67
Quartalsmäßig entrichtete Prämien für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer sind im Hinblick auf diesen Auszahlungsmodus als sonstige Bezüge anzusehen. Auf eine monatliche "Zuordenbarkeit" und auch darauf, ob auf diese Zahlungen hinsichtlich der zeitlichen Lagerung "Einfluss" genommen werden konnte, kommt es nicht an.