Das Wirksamwerden der Währungsumstellung auf den Euro zum 1. 1. 1999 wirft die Frage nach der Anwendung von Art 31 Abs 1 f der Vierten Richtlinie auf, wonach die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen muss. Der Autor beantwortet die im Titel angeführte Frage dahingehend, dass kein Bedürfnis für eine besondere Euro-Eröffnungsbilanz bestehe.