Das Erkenntnis des VwGH vom 26. 6. 1996, 95/16/0077, zeigt auf, dass die bisherige Praxis der Erlassung von Haftungsbescheiden nach § 9 BAO im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens in zweierlei Hinsicht rechtswidrig war. Die Autoren setzen sich vor allem mit dem Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO in 1. Instanz und im Berufungsverfahren auseinander und kommen zum Schluss, dass sich in der Praxis der Finanzverwaltung einige Änderungen ergeben sollten.